Man macht sich ja so seine Gedanken, besonders wenn ein Thema so brennt, wie im Moment nach den schrecklichen Ereignissen von Köln.
Hier meine, die ich gerne mit Euch teilen möchte. Zunächst zum StGB:
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§ 177
Sexuelle Nötigung;
Vergewaltigung
(1) Wer eine andere
Person 1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an
dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt,
die dieses besonders erniedrigen, insbesondere,
wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder
schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze
3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
Hier sieht man, das das Gesetzt schon recht ordentliche Strafen vorsieht, in den seltensten Fällen jedoch auch nur ansatzweise anwendet.
Vor allem ein Satz fehlt in diesem Paragraphen: "Der Versuch ist strafbar"
Dieser Satz findet sich aber in allen Paragraphen zu Körperverletzungen. (§223 folgend)
Auch Spannend:
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§ 226a
Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Was bitte soll dass denn? Der Absatz ist A Diskriminierend (gibt es nicht für Männer) und B absolut unglaublich! Und was ist in dem Fall ein minder schwerer Fall? Kopfschüttel!
Für das relevante Strafmaß zur Abschiebung von 2 oder 3 Jahren sind also Gesetzte da, man muss sie nur nutzen und zwar für alle Täter bei allen Opfern! Und der Versuch muss strafbar sein!